Kein Wegerecht aus Gewohnheit

Quelle: ntv.de

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Immer so gemacht und damit im Recht? Denkste. Der Bundesgerichtshof urteilt, dass man nicht davon ausgehen kann, dass ein Gewohnheitsrecht allein dadurch entstehe, dass man nur lange genug irgendwo entlanglaufe. Er entscheidet damit einen Streit um den Zugang zu Garagen.

Nachbarn haben kein Recht, ein angrenzendes fremdes Grundstück zu überqueren, nur weil das schon immer so gemacht wurde. Sicherheit gibt es nur, wenn das sogenannte Wegerecht im Grundbuch eingetragen ist, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Freitag klarstellte.

Auf ein Wegerecht aus Gewohnheit können sich Nachbarn bei solchen Streitigkeiten nicht berufen (Az.: V ZR 155/18). In dem Fall aus dem Raum Aachen kommen die Eigentümer dreier Häuser nur über benachbarte Grundstücke zu ihren Garagen. Jahrzehntelang war das kein Problem. Jetzt will der Nachbar ihnen die Zufahrt sperren. Nach dem BGH-Urteil ist das sein gutes Recht. Denn im Grundbuch gibt es keinen Eintrag. Die betroffenen Eigentümer können jetzt nur noch hoffen, dass das Oberlandesgericht Köln ihnen ein sogenanntes Notwegerecht einräumt. Das kommt allerdings nur infrage, wenn die Grundstücke ohne die Zufahrt zu den Garagen nicht „ordnungsmäßig“ benutzt werden können. Sie müssten außerdem dafür bezahlen.

Leihvertrag über das Wegerecht gekündigt

In dem verhandelten Fall hatte der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke seinen Nachbarn den „Leihvertrag über das Wegerecht“ 2016 gekündigt und auch schon mit dem Bau einer Toranlage begonnen. Die betroffenen Hauseigentümer aus dem Raum Aachen haben keine andere Möglichkeit, als über die Nachbargrundstücke zu fahren.

Die Garagen befinden sich nicht vorn an der Straße, sondern hinter den Häusern. Dort stehen auch die Mülltonnen. Außerdem hat auf dem Gelände ein gewerblicher Mieter ein Lager und seine Werkstatt. Im Grundbuch war nie ein Wegerecht eingetragen. Trotzdem gab es lange keine Probleme. Nach Darstellung der Eigentümer stehen die Garagen schon seit den 1940er Jahren. Von 1969 und 1973 gibt es Schriftstücke, die die jahrzehntelange Nutzung belegen. Das Landgericht Aachen und später das Oberlandesgericht (OLG) Köln gab ihnen zunächst recht: Die Kläger seien aufgrund von Gewohnheitsrecht zur Nutzung des Weges zum Erreichen ihrer Garagen, zum Transport von Mülltonnen sowie zur Ausübung eines Gewerbebetriebes berechtigt.

Die Vorsitzende BGH-Richterin Christina Stresemann sagte bereits bei der mündlichen Verhandlung, dass man nicht davon ausgehen könne, dass ein Gewohnheitsrecht entstehe, wenn man nur lange genug irgendwo laufe. Fraglich ist nun, ob sich die Kläger auf ein Notwegerecht berufen können, wenn ihre Garagen – ohne gesicherte Erschließung – baurechtlich gar nicht genehmigt waren.

Originalartikel:
https://www.n-tv.de/ratgeber/Kein-Wegerecht-aus-Gewohnheit-article21531027.html

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