Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das über die Eigentums- und Belastungsverhältnisse eines Grundstückes zuverlässig Auskunft gibt. Es genießt öffentlichen Glauben, das heißt, dass sämtliche Eintragungen grundsätzlich als vollständig und richtig angesehen werden dürfen. Eine Ausnahme bildet das Bestandverzeichnis. Dort beschränkt sich der öffentliche Glaube nur auf die Informationen zu den Flurstückbezeichnungen. Die Angaben über Lage, Größe und Wirtschaftsart (wie Bauplatz oder Wiese) gehören nicht dazu.
Die Aufschrift, auch Deckblatt genannt, enthält die Angabe des Amtsgerichtes, des Grundstücksbezirkes und der Nummer des Blattes, evtl. auch noch den Schließungsvermerk und den Umschreibungsvermerk. Bei Erbbaurechten wird unter dem Vermerk über das Blatt in Klammern das Wort „Erbbaugrundbuch“ und bei Wohnungs- bzw. Teileigentumsrechten das Wort „Wohnungsgrundbuch“ oder „Teileigentumsgrundbuch“ oder „Wohnungserbbaugrundbuch“ oder „Teilerbbaugrundbuch“ gesetzt.
Im Bestandsverzeichnis sind Angaben über das betreffende Grundstück, wie z.B. Gemarkung, Flurnummer, Flurstücksnummer, Wirtschaftsart, Lage und die Größe enthalten. Ist ein Grundstück durch ein Recht begünstigt (z.B. Wegerecht) so wird diesbezüglich ein Vermerk, der sog. Herrschvermerk, eingetragen.
In der Abteilung 1 wird der Eigentümer und die Grundlage seiner Eintragung vermerkt. Grundlage der Eintragung können z.B. Erbfolge, Auflassung oder Zuschlagsbeschluss im Versteigerungsverfahren sein.
In dieser Abteilung werden Lasten und Beschränkungen des Grundstückes vermerkt. Dies können zum Beispiel die Grunddienstbarkeiten in Form von Wege-oder Kanalrechten sein, sowie Auflassungsvormerkungen, Vorkaufsrechte, Wohnrechte, Reallasten, Nießbrauchsrechte, Erbbaurechte, Nacherbenvermerke, Testamentsvollstreckungsvermerke, Zwangsversteigerungsvermerke, Sanierungs- oder Umlegungsvermerke usw.
Diese Abteilung gibt einen Überblick über Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden (Höhe, Zinssatz, Nebenleistungen, Gläubiger usw.) einschließlich der sich auf diese Rechte beziehenden Vormerkungen, Widersprüche und Veränderungen.
Für die in Abteilung II und Abteilung III eingetragenen Rechte gilt folgendes:
Die Rangstelle des Rechts gibt Auskunft über die Reihenfolge der Befriedung in der Zwangsversteigerung.
Wichtig: Sämtliche Grundstücksgeschäfte sind über einen Notar abzuwickeln.