Steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerrechnungen
10. Oktober 2019
Sie dürfen
20 Prozent der Handwerkerleistungen in Ihrer selbst genutzten Eigentumswohnung
oder Ihrem Grundstück steuerlich geltend machen. Dazu zählen auch
Verbrauchsmaterialien und Anfahrtskosten. Dadurch können Sie im Jahr bis zu 1200,00
€ sparen.
Es dürfen
nur Erhaltungs- und Renovierungsmaßnahmen abgesetzt werden. Dazu zählen zum
Beispiel auch die kompletten Schornsteinfegerkosten. Wenn Sie Neues errichten,
dürfen diese Kosten nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Handwerker schreibt eine Rechnung
Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit:
Die wichtigste Voraussetzung ist, dass die Handwerkerleistung in der selbst genutzten Wohnung, im eigenen Haus, der Zweitwohnung, der Ferienwohnung oder im Wochenendhaus erfolgt.
Unter die Förderung fällt das Renovieren von Räumen. Auch die Einrichtung von Elektro- und Haushaltsgeräten gehört dazu. Schornsteinfegerkosten fallen auch darunter.
Es können nur Handwerkerleistungen im bestehenden Haushalt geltend gemacht werden. Dazu zählen Handwerkerleistungen wie zum Beispiel die Errichtung einer Markise über Ihrer Terrasse, Ausbau Ihres Dachgeschosses, der Bau eines Carports oder der Bau eines Wintergartens. Gartenbauarbeiten wie zum Bespiel Pflasterarbeiten oder Zaunbau gehören ebenfalls dazu. Der Fiskus fördert aber keine Neubaumaßnahmen.
Außerdem müssen Sie eine offizielle Handwerkerrechnung vorweisen können. Es werden nur legale Arbeiten akzeptiert.
Die Rechnung darf nicht in bar bezahlt werden, sondern muss per Überweisung, Kreditkartenzahlung oder anderen unbaren Zahlungsmöglichkeiten beglichen sein. Sonst wird die Rechnung vom Finanzamt nicht anerkannt.
Der Rechnungsbeleg muss aber erst nach Aufforderung beim Finanzamt eingereicht werden.
Höchstgrenze der steuerlichen
Absetzbarkeit:
Sie können
20 Prozent der von Ihnen gezahlten Arbeitskosten von Ihrer Steuerschuld
abziehen.
Auch die
Mehrwertsteuer kann mit angesetzt werden.
Verbrauchsmittel,
sowie Fahrt- und Maschinenkosten gehören ebenfalls zu den anrechenbaren Kosten.
Die
Höchstgrenze der absetzbaren Kosten beträgt jährlich 6.000,00 €. Bei diesem
Betrag erhalten Sie eine Steuererstattung von 1.200,00 €.
Handwerkertätigkeiten
die steuerlich geltend gemacht werden können:
Schornsteinfegerkosten
Malerarbeiten
Türöffnungen
durch einen Schlüsseldienst
Renovierung
und Austausch von Türen und Fenstern, Fußbodenbelägen