Steuerliche Absetzbar­keit von Handwerker­rechnungen

Sie dürfen 20 Prozent der Handwerkerleistungen in Ihrer selbst genutzten Eigentumswohnung oder Ihrem Grundstück steuerlich geltend machen. Dazu zählen auch Verbrauchsmaterialien und Anfahrtskosten. Dadurch können Sie im Jahr bis zu 1200,00 € sparen.

Es dürfen nur Erhaltungs- und Renovierungsmaßnahmen abgesetzt werden. Dazu zählen zum Beispiel auch die kompletten Schornsteinfegerkosten. Wenn Sie Neues errichten, dürfen diese Kosten nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Handwerker schreibt eine Rechnung
Handwerker schreibt eine Rechnung

Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit:

  • Die wichtigste Voraussetzung ist, dass die Handwerkerleistung in der selbst genutzten Wohnung, im eigenen Haus, der Zweitwohnung, der Ferienwohnung oder im Wochenendhaus erfolgt.
  • Unter die Förderung fällt das Renovieren von Räumen. Auch die Einrichtung von Elektro- und Haushaltsgeräten gehört dazu. Schornsteinfegerkosten fallen auch darunter.
  • Es können nur Handwerkerleistungen im bestehenden Haushalt geltend gemacht werden. Dazu zählen Handwerkerleistungen wie zum Beispiel die Errichtung einer Markise über Ihrer Terrasse, Ausbau Ihres Dachgeschosses, der Bau eines Carports oder der Bau eines Wintergartens. Gartenbauarbeiten wie zum Bespiel Pflasterarbeiten oder Zaunbau gehören ebenfalls dazu.                           Der Fiskus fördert aber keine Neubaumaßnahmen.
  • Außerdem müssen Sie eine offizielle Handwerkerrechnung vorweisen können. Es werden nur legale Arbeiten akzeptiert.
  • Die Rechnung darf nicht in bar bezahlt werden, sondern muss per Überweisung, Kreditkartenzahlung oder anderen unbaren Zahlungsmöglichkeiten beglichen sein. Sonst wird die Rechnung vom Finanzamt nicht anerkannt.
  • Der Rechnungsbeleg muss aber erst nach Aufforderung beim Finanzamt eingereicht werden.

Höchstgrenze der steuerlichen Absetzbarkeit:

  • Sie können 20 Prozent der von Ihnen gezahlten Arbeitskosten von Ihrer Steuerschuld abziehen.
  • Auch die Mehrwertsteuer kann mit angesetzt werden.
  • Verbrauchsmittel, sowie Fahrt- und Maschinenkosten gehören ebenfalls zu den anrechenbaren Kosten.
  • Die Höchstgrenze der absetzbaren Kosten beträgt jährlich 6.000,00 €. Bei diesem Betrag erhalten Sie eine Steuererstattung von 1.200,00 €.

Handwerkertätigkeiten die steuerlich geltend gemacht werden können:

  • Schornsteinfegerkosten
  • Malerarbeiten
  • Türöffnungen durch einen Schlüsseldienst
  • Renovierung und Austausch von Türen und Fenstern, Fußbodenbelägen
  • Heizungswartung
  • Erneuerung des Badezimmers oder der Einbauküche
  • Reparatur von Haushalts- und Elektronikgeräten
  • Pflaster-, Dach- oder Fassadenarbeiten
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