Oftmals sind es die Nebenkosten, die die Wohnkosten nochmal so richtig nach oben schießen lassen. Bei vielen Wohnungen ist die Grundmiete an sich relativ preiswert, bis dann die erste Nebenkostenabrechnung kommt. Doch häufig ist weder im Mietvertrag noch auf der Rechnung genau aufgelistet, was nun genau abgerechnet wird und wie sich die Kosten zusammensetzen. Auch was darin enthalten ist, kann von Stadt zu Stadt und je nach Vermieter komplett unterschiedlich sein.
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Im Mietrecht ist das Ganze so geregelt, dass der Vermieter die Wahl hat, zu welchem Anteil er die entstandenen Nebenkosten auf den Mieter umlegt. Dabei muss dann nochmal unterschieden werden, zwischen Nebenkostenvorauszahlung und Nebenkostenpauschale. Im ersten Fall wird vom Mieter eine monatliche Vorauszahlung geleistet. Der Vermieter rechnet die Nebenkosten dann mindestens einmal im Jahr ab und verrechnet das dann mit den bereits geleisteten Beträgen. Am einfachsten und sichersten ist eine Abrechnung auf objego.de Bei einer Pauschale wird ein fester monatlicher Betrag gezahlt, unabhängig davon, wie viel wirklich genutzt wird. Eine detaillierte Abrechnung gibt es dabei nicht, durch diese Einmalzahlung sind alle Kosten getilgt. Es empfiehlt sich, als Mieter auch über die genauen Posten Bescheid zu wissen.
Grundsätzlich können nur Betriebskosten dem Mieter in Rechnung gestellt werden, welche auch im Mietvertrag klar definiert sind. Dabei muss jedoch nicht jeder einzelne Posten separat aufgeführt werden, unter Betriebskosten fallen alle Ausgaben, die in der Betriebskostenverordnung festgehalten sind. Dazu gehören beispielsweise die Grundsteuer, Versicherungen, Reinigung und Gartenpflege, Müllentsorgung, gemeinsame Gebäudebereiche, warme Betriebskosten und weitere Ausgaben, wie für Wartung oder den Aufzug. Es gibt jedoch kaum Kosten die lediglich vom Vermieter getragen werden müssen. Ausnahme ist dabei ein Hausmeister, diese Kosten dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden, sondern es gehört zu den Verwaltungskosten, die vom Vermieter entrichtet werden müssen.
Darüber hinaus gibt es auch noch weitere Kosten auf die man als Mieter achten sollte, da diese nicht gezahlt werden müssen. Dazu gehört zum Beispiel Leerstand. Wenn eine Wohnung nicht bewohnt wird und somit keine Mieteinnahmen entstehen, dürfen diese Verluste nicht durch eine Erhöhung der Nebenkosten auf andere Mieter umgelegt werden. Auch alle entstehenden Verwaltungskosten gehören nicht zu den Nebenkosten und sind allein vom Eigentümer zu verantworten. Das ist auch bei Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung. Reparaturen sind keine Betriebskosten, sondern Investitionen des Vermieters, können dafür aber auch am Ende des Jahres steuerlich geltend gemacht werden. Wem die Finanzierung über den Kopf wächst, der sollte alternative Lösungen suchen und sich informieren.
Ein Punkt, der schon in vielen Mietverhältnissen für Ärger gesorgt hat, ist der Verteilerschlüssel. Dieser legt die zu zahlenden Betriebskosten fest, welche auf die einzelnen Mieter verteilt werden. Dabei kann entweder nach Wohnfläche, Verbrauch, Wohneinheit oder Personenzahl vorgegangen werden. In den meisten Fällen kann sich der Vermieter eine Verteilung aussuchen, es gibt aber auch Fälle, in denen die Abrechnungsart vorgegeben ist. Wird kein Schlüssel festgelegt, muss nach der Wohnfläche abgerechnet werden. Alle Verteilerschlüssel verfolgen aber einen logischen Ansatz und versuchen die Kosten möglichst gerecht aufzuteilen. Dabei müssen natürlich immer die Gegebenheiten betrachtet werden, leben im Haus viele Menschen in kleinen Wohnungen, ist man als Single in der größten Wohnung natürlich schlecht bedient, wenn nach Wohnfläche abgerechnet werden muss. Hier würde ein Verteilerschlüssel nach Anzahl der Personen mehr Sinn machen. Die Umstände sollte man sich einfach mal anschauen und dann mit dem Vermieter darüber sprechen.
Eine Abrechnung muss dem Mieter spätestens ein Jahr nach dem Abrechnungszeitraum gegeben werden. Diese Frist von einem Jahr gilt natürlich auch bei einem Auszug, sodass man selbst dann noch Geld zurückbekommen muss. Eine frühere Aushändigung hat rechtlich keinen Anspruch, aber auch hier kann in einem Gespräch mit dem Vermieter sicherlich eine Lösung gefunden werden. Wer es einfacher haben will, kann auch einfach die digitalen Nebenabrechnungen und Lösungen in Betracht ziehen.